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Verfahrensbeschreibungen

Hebammenhilfe in Anspruch nehmen

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach. Versicherte Frauen müssen die Kosten für eine Hebamme nicht selbst zahlen. Sie haben für diese Zeiten einen Anspruch auf Hebammenhilfe.

Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe (z.B. in Fällen der Adoption oder bei Tod sowie krankheitsbedingter Abwesenheit der Mutter).

Anspruchsdauer:

  • für gesetzlich Versicherte:
    • Bis zum zehnten Tag nach der Entbindung haben Sie Anspruch auf mindestens einen täglichen Besuch durch die Hebamme.
    • Bis Ihr Kind acht Wochen alt ist, können Sie darüber hinaus
      • 16-mal die Hebamme um Rat und Hilfe bitten sowie
      • bei Stillschwierigkeiten bis zum Ende der Abstillphase noch viermal.
    • Im Einzelfall ist auch eine längere Versorgung möglich.
  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme zuvor mit Ihrer Versicherung.

Zuständige Stelle

die gesetzlichen oder privaten Krankenkassen

Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein bestehendes Versicherungsverhältnis.

Verfahrensablauf

Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl. Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen Sie Ihre Krankenversichertenkarte vorlegen. Die Hebamme kann dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abrechnen.

Als Mitglied einer privaten Krankenkasse stellt Ihnen Ihre Hebamme die Besuche direkt in Rechnung. Für die Erstattung müssen Sie die Rechnung an Ihre private Krankenkasse weiterleiten.

Erforderliche Unterlagen

Krankenversichertenkarte

Sonstiges

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bund Deutscher Hebammen e.V. sowie bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

Kosten/Leistung

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 22.11.2012 freigegeben.
Die hier dargestellten Informationen werden von service-bw übernommen und regelmäßig aktualisiert.