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Verfahrensbeschreibungen

Gleichstellung (Schwerbehinderung) beantragen

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen Grad der Behinderung von 30 oder 40, können Sie die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.

Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen – mit Ausnahme des Anspruchs auf Zusatzurlaub.

Zuständige Stelle

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gleichstellung sind:

  • Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
  • Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
    • keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder erlangen oder
    • Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.

Behinderte Jugendliche und behinderte junge Erwachsene während einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen gelten als gleichgestellt, auch wenn

  • der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder
  • ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist.

Als Nachweis der Behinderung benötigen Sie in diesen Fällen

  • eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
  • einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Verfahrensablauf

Sie können die Gleichstellung formlos bei der Agentur für Arbeit beantragen, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Feststellungsbescheid des Landratsamtes (früher: Versorgungsamt) oder sonstigen Bescheid über Ihren Grad der Behinderung
  • behinderte Jugendliche und junge Erwachsene: Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Kosten/Leistung

keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.09.2012 freigegeben.
Die hier dargestellten Informationen werden von service-bw übernommen und regelmäßig aktualisiert.