Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Erhebung von Parkgebühren für das Bewohnerparken
Aufgrund von Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 6a Abs. 6 und 7 Straßenverkehrsgesetz, § 1 der Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkGebVO) vom 14. Juli 2021 und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim am 12.04.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung regelt die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises in den städtischen Quartieren, die als Bewohnerparkgebiete nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgewiesen und gekennzeichnet sind. Durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises besteht kein Rechtsanspruch auf Nutzung eines Parkplatzes innerhalb der Bewohnerparkzone.
§ 2Gebührenschuldner und Fälligkeit
(1) Für die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises werden Gebühren nach
Maßgabe dieser Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühr ist die Person verpflichtet,
die den Antrag gestellt hat; welche die Gebührenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat; die für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes
haftet.
(3) Die Personen die Gebühren schulden haften gesamtschuldnerisch.
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit Ausfertigung des Bewohnerparkausweises und
wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 3 Gebührenzeitraum
(1) Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann für den Zeitraum eines
Jahres beantragt werden.
(2) Der Zeitraum beginnt mit der Ausstellung des Bewohnerparkausweises. Ein neuer
Bewohnerparkausweis kann maximal einen Monat vor Ablauf beantragt
werden.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühr beträgt für die Ausstellung für ein Jahr 50 Euro.
(2) Für Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis sowie die Ersatzausstellung
aufgrund von Verlust kann eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Änderungen
im Sinn dieser Vorschrift liegen insbesondere vor bei Umzug in ein anderes
Parkgebiet oder einem Fahrzeugwechsel. Die Gültigkeitsdauer des Bewohnerpark-
ausweises wird durch eine Änderung im Sinne der Sätze 1 und 2 nicht berührt.
§ 5Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
Besigheim, 13.04.2022
gez.
Steffen Bühler
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Besigheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung verletzt worden sind oder - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat oder - vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.