Service-BW - Einzelne Verfahrensbeschreibung

Hundesteuer - Hund anmelden

Wenn Sie einen über drei Monate alten Hund halten, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, dem Steueramt der Stadt Besigheim anzeigen. Eine Hundehaltung ist i.d.R. hundesteuerpflichtig.

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Jede Gemeinde kann dafür eigene Regelungen festlegen. Daher können die Voraussetzungen und die Höhe der Steuer von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Besigheim steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Besigheim hat.

 

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Haltung eines über drei Monate alten Hundes im Stadtgebiet

Verfahrensablauf

Die Haltung eines über 3 Monate alten Hundes ist dem Steueramt der Stadt Besigheim anzuzeigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Steuervergünstigungen möglich.

 

Fristen

Sie müssen die Haltung eines Hundes innerhalb eines Monats schriftlich anzeigen

  • nach dem Beginn der Haltung im Stadtgebiet oder
  • nachdem der Hund das steuerbare Alter von drei Monaten erreicht hat.

 

Erforderliche Unterlagen

Hierzu gibt Ihnen gerne die zuständige Stelle Auskunft.

Kosten

Die Haltung eines Hundes ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Höhe der Steuer sowie evtl. Vergünstigungen entnehmen Sie bitte der Hundesteuersatzung der Stadt Besigheim.

Hinweise

Melden Sie Ihren Hund nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Beachten Sie auch mögliche Regelungen zu Leinenzwang, Hundekotbeseitigung und verbotenen Orten wie beispielsweise Metzgereien in Ihrer Gemeinde.

Rechtsgrundlage

§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gemeindesteuern) in Verbindung mit der Hundesteuersatzung der Stadt Besigheim.

Freigabevermerk

Bearbeitung und Freigabe am 31.05.2022 von: Stadt Besigheim, Digitalisierung