Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 durch öffentliche Bekanntmachung
Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Betrag festgesetzt.
Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.
Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Sie betragen:
- für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 909 v.H.
- für die bebauten, unbebauten Grundstücke, Wohnhäuser usw. (Grundsteuer B) 509 v.H.
der Steuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung: Die Steuerpflichtigen, für die kein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden gebeten, die Grundsteuer 2026 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt – zu entrichten. Bitte Buchungszeichen nicht vergessen.
Konten der Stadtkasse: Kreissparkasse Ludwigsburg IBAN: DE53 6045 0050 0006 0026 17BIC: SOLADES1LBG VR-Bank Ludwigsburg eGIBAN: DE38 6049 1430 0400 1220 06BIC: GENODES1VBB
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Besigheim, Marktplatz 12, 74354 Besigheim schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bitte beachten Sie: Die Einlegung eines Rechtsmittels ändert nichts an der Zahlungspflicht. Auch wenn Widerspruch bei der Stadt Besigheim oder Einspruch beim Finanzamt erhoben wurde, ist die Steuer fristgerecht zu entrichten. Auskünfte erteilt die Stadt Besigheim, Kämmerei.
Besigheim, den 09. Januar 2026Stadt Besigheim FB II / Stadtkämmerei
