Rückschnitt von Bewuchs auf öffentlichen Flächen

Ansprechend gestaltete Vorgärten und Anpflanzungen beleben und verschönern das Stadtbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume von Mensch und Tier bei.

Aktuell ragt an einigen Stellen Bewuchs von privater auf öffentliche Fläche, was in Einzelfällen auch die Verkehrssicherheit (Einengung Gehweg und Fahrbahn, Sichtbehinderungen an Einmündungen und Kreuzungen, zuwachsen von Straßenlampen und Verkehrszeichen) beeinträchtigt.

Beim Zurückschneiden ist das Lichtraumprofil zu beachten: Der Rückschnitt im Bereich von Geh- und Radwegen muss in einer Höhe von mindestens 2,5 Metern erfolgen, bei der Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4,5 Metern.

Im Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 1. Oktober (Schonzeit) sind nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen zulässig.

Ausnahmen hiervon gibt es nach dem Gesetz:

  • Wenn geschnitten werden muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
  • Und auch im Rahmen von Bauvorhaben dürfen Pflanzen geschnitten werden, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.

Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist u.a. immer dann betroffen, wenn aufgrund von Bewuchses vom Gehweg auf die Fahrbahn ausgewichen werden muss oder notwendige Sichtfelder für den fließenden Verkehr zugewachsen sind, sowie wichtige Verkehrseinrichtungen und -zeichen nicht oder nicht deutlich erkennbar sind.

Außerdem: Besitzer von Grundstücken (insbesondere von unbebauten Grundstücken) sind verpflichtet mindestens einmal im Jahr zu mähen, sodass die Nutzung benachbarter Grundstück durch schädlichen Samenflug oder ähnliches nicht unzumutbar erschwert wird.

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FB I / Verkehr / Woll