Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen

Aufgrund von §§ 4, 10 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2, 13, 14, 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in Verbindung mit §§ 22, 22a, 24, 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) und § 3, 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Baden-Württemberg (Kindertagesbetreuungsgesetzes - KiTaG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 01.07.2025 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Besigheim betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:

  1. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten: mit einer Betreuungszeit von insges. 30Std./Woche für Kinder im Alter von 1 bis Schuleintritt.
  2. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 35 Std./Woche für Kinder im Alter von 1 bis Schuleintritt.
  3. Gruppen mit Ganztagsbetreuung: Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insges. 40 oder 45 Std./Woche für Kinder im Alter von 1 Jahren bis Schuleintritt. Eine Betreuung gilt ab einer wöchentlichen Betreuungszeit von mindestens 36 Stunden als Ganztagsbetreuung.

§ 3 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Aufnahme in die Kindertageinrichtung erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem von der Stadt schriftlich bestätigten Aufnahmezeitpunkt.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. Ein Betreuungsjahr endet jeweils zum 31.08. des Kalenderjahres.

(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Abmeldung ist der Eingang der Abmeldung bei der Einrichtungsleitung oder der Stadt Besigheim.

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende aus wichtigem Grund beenden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Das Kind fehlt mindestens 4 Wochen unentschuldigt 
  • Das Kind bedarf besondere Hilfe, die die Eltern nicht mitwirkend in die Wege leiten oder unterstützen.
  • Wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für 2 aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde 
  • Wenn die Eltern die aufgeführten Pflichten der Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Besigheim wiederholt nicht beachten

(5) Die Gebührenpflicht bleibt bis zur Wirksamkeit der Abmeldung bestehen.

§ 4 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Benutzungsgebühren sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.

(2) Gebührenmaßstab für die Kindertageseinrichtungen nach §2 Nr. 1-3

  • die Art der Einrichtung, 
  • der Umfang der Betreuungszeit, 
  • das Alter des Kindes 
  • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners

(3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 18 Jahren im Haushalt, zum Beispiel durch eine Geburt, einen Wegzug oder die Vollendung des 18. Lebensjahres oder ändert sich die Betreuungsform, ist dies unverzüglich der Stadt Besigheim bis zum 15. des laufenden Monats schriftlich mitzuteilen. Die Benutzungsgebühren werden ab dem Folgemonat neu festgesetzt. Maßgeblich dafür ist der Eingang der Änderungsmitteilung bei der Einrichtungsleitung oder der Stadt Besigheim.

(4) Der Elternbeitrag ist in der festgesetzten Höhe von Beginn des Monats zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Es ist jeweils im Voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen.

(5) Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfen (Übernahme des Elternbeitrags durch das Jugendamt/Sozialamt) nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag um 50% ermäßigt werden. Dies gilt insbesondere für Kinder aus Familien, die in Besitz eines städtischen Familienpasses sind.

(6) Werden 2.-Jährige in Kindertageseinrichtung betreut, wird bis zu dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird, ein Zuschlag von 100 % erhoben.

(7) Für Kinder unter 3 Jahren wird im Aufnahmemonat der Beitrag um 50 % ermäßigt, wenn in der Eingewöhnungsphase die Einrichtung nur stundenweise besucht werden kann.

(8) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

§ 5 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren ist in Anlage A geregelt. (PDF,108 KB)

§ 6 Getränkegeld und Gebühr für das Essen

(1) Die Höhe der Verpflegungsgebühren ist in Anlage A geregelt.

(2) Das Getränkegeld wird für jedes Kind monatlich fällig und ist verpflichtend.

(3) Das Essen kann freiwillig nach Bedarf gebucht werden. Und wird zusammen mit den Benutzungsgebühren entrichtet.

(4) Ändert sich die Anzahl der gebuchten Essen, ist die Änderung der Stadt unverzüglich bis spätestens zum 15. des laufenden Monats schriftlich mitzuteilen. Die Verpflegungsgebühren werden ab dem Folgemonat neu festgesetzt. Maßgeblich dafür ist der Eingang der Änderungsmitteilung bei der Einrichtungsleitung oder der Stadt Besigheim.

§ 7 Erlass bzw. Rückerstattung von Gebühren

(1) Kann ein Kind wegen Krankheit oder ärztlicher verordneter Erholung vorübergehend die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, sind weiterhin die vollen Benutzungsgebühren, sowie die Verpflegungsgebühren zu entrichten.

§ 8 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung beantragt haben.
 

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
 

(3) Gebührenschuldner sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu tätigen und ggf. erforderliche Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Entstehung/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§4 Abs. 4), in dem das Kind für die Kindertageseinrichtung angemeldet ist. Die Gebührenschuld entsteht bereits für die Eingewöhnungsphase.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Benutzungsverhältnis beendet wurde.

(3) Die Gebührenschuld wird jeweils im Voraus in den ersten fünf Tagen des Veranlagungszeitraums fällig.

§ 10Benutzungsordnung / Aufnahmevertrag

(1) Weitere Einzelheiten über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen sind in der Benutzungsordnung geregelt, diese ist Bestandteil des Aufnahmevertrags und für alle Benutzer verbindlich.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Besigheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Ausgefertigt:  
Besigheim, den 31.07.2025 
 
Dr. Florian Bargmann

Anlage 1 zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen (PDF,108 KB)