Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Auf Grund von § 16, § 17 und § 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (Strg), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim am 24.03.2026 folgende II. Änderungssatzung zur der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.12.2020 beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Die Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

  1. Unter I. Verkaufseinrichtungen Punkt 2. Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten und ähnlichem wird in der Spalte Gebühr die “15 € / m² beanspruchte Verkehrsfläche” durch “Zone 1: 25 € / m², Zone 2: 20 € / m², Zone 3: 15 € / m²” ersetzt. Sowie darunter neu eingefügt “Plan der Zoneneinteilung in Anlage 4”.

Der folgende Zonenplan (siehe Anlage 1) ist maßgeblich für die Gebühr und wird als Anlage 4 der Sondernutzungssatzung beigefügt:

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Besigheim, 24.03.2026
 
             gez.
Dr. Florian Bargmann 
Bürgermeister

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Besigheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Anlage 1: Einteilungsplan Zonen Außenbewirtung als Anlage 4 der Sondernutzungssatzung