Aufnahme und Einreise

Die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ist im Bundesvertriebenengesetz geregelt. Sie müssen vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen lassen. Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Danach kann bei der deutschen Auslandsvertretung das Visum für die Einreise beantragt werden.

Nach ihrem Eintreffen in Deutschland werden die Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Familienangehörigen in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt.

Die nach Baden-Württemberg verteilten Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler werden vom Regierungspräsidium Karlsruhe den Stadt- und Landkreisen zugeteilt, in die sie dann von Friedland aus direkt anreisen.

Das landesinterne Verfahren zur Aufnahme, Verteilung, Unterbringung und Eingliederung der dem Land Baden-Württemberg zugeteilten Personen ist im Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz) geregelt.

Im folgenden Abschnitt wird das Thema "Einreise und erster Wohnort" näher beschrieben.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 04.07.2017 freigegeben.

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