Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

Bestimmte Unternehmen oder Gewerbetreibende müssen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Umgang mit Ihren Geschäftspartnern Sorgfaltspflichten beachten.
Daneben bedarf es eines unternehmensinternen Risikomanagements. Es analysiert die typischen Geldwäscherisiken für die jeweilige Geschäftstätigkeit.

Die Regelungen sollen verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

"Geldwäsche" ist das Einschleusen illegal erwirtschafteter Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf, um die wahre Herkunft zu verschleiern.

"Terrorismusfinanzierung" ist die Bereitstellung und Sammlung finanzieller Mittel für terroristische Aktivitäten.

Welche Unternehmen betreffen die Pflichten nach dem GwG?

Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß.

Im Nichtfinanzsektor fallen darunter unter anderem folgende Berufsgruppen:

  • Güterhändler, also Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln.
    Dazu zählen nicht ausschließlich, aber vor allem auch Unternehmen, die mit materiell hochwertigen Gütern handeln, wie beispielsweise
    • Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin
    • Edelsteine
    • Schmuck und Uhren
    • Kunstgegenstände und Antiquitäten
    • Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeug
  • Immobilienmakler, wenn sie gewerblich den Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermitteln
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (beispielsweise Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse)
  • Versicherungsvermittler nach § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), wenn sie Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln.
  • Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG)

Wenn Sie zu diesen Verpflichteten gehören, müssen Sie die zu Ihrem Schutz erforderlichen Maßnahmen risikoorientiert ergreifen, wenn das GwG dies vorsieht.

Die Verpflichteten müssen

  • ihre Kunden kennen,
  • Geschäftsbeziehungen und Transaktionen auf Auffälligkeiten überwachen,
  • dem Risiko angemessene, interne Sicherungsmaßnahmen treffen,
  • Verdachtsfälle melden und
  • alle erforderlichen Daten und wesentlichen Maßnahmen dokumentieren.

Durch eine individuelle Analyse können die für die Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkannt werden, um dadurch den Missbrauch zu Geldwäschezwecken und für Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Hinweis: Die ordnungsgemäße Durchführung des Geldwäschegesetzes im Nichtfinanzbereich wird in Baden-Württemberg von den Regierungspräsidien beaufsichtigt.
Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.
Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro, bei schweren Verstößen auch darüber hinaus, verhängt werden.
Daneben droht ein Imageverlust, denn die Aufsichtsbehörden müssen bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten veröffentlichen.

Vertiefende Informationen

Nähere Informationen zum Thema "Geldwäsche" und der Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz bietet Ihnen die gemeinsame Internetseite der Regierungspräsidien Baden-Württemberg mit einem Download-Bereich. Hier erhalten Sie auch bundesweite Merkblätter und Formulare:

Freigabevermerk

12.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

So erreichen Sie uns

Ansprechpartner

Bürgerinformation und Gästeservice
Marktplatz 12
74354 Besigheim
Telefon (0 71 43) 80 78-0
Fax (0 71 43) 80 78-289

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
8.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Montag und Dienstag
14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag
Bürgerinfo: 8.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Ämter:   8.30 Uhr - 12.00 Uhr
             14.00 Uhr - 18.30 Uhr

Bürgerinfo in den Sommermonaten 01.04.-29.10.:
Freitags von 15.00 - 19.00 Uhr und
Samstags vom 09.00 - 12.00 Uhr 

Gäste-Info
tourismus@besigheim.de

Weiterführende Informationen

Anreise

Auto

über die Autobahn A81 Ausfahrt Mundelsheim (ca. 7km) oder entlang der Bundesstraße 27

Bahn

regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

Stadtplan Besigheim

Wo wollen Sie hin?
Suchen Sie ihr Ziel in unserem interaktiven Stadtplan....