Besigheim beauftragt EGS-Plan zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung

Amtliche Bekanntmachung gem. § 33 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW)

Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) verpflichtet Stadtkreise und Große Kreisstädte dazu, einen ersten Wärmeplan bis zum 31. Dezember 2023 aufzustellen. Alle weiteren Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg haben die Möglichkeit, die kommunale Wärmeplanung auf freiwilliger Basis anzugehen. Der kommunale Wärmeplan soll als strategischer Wegweiser zur klimaneutralen und wirtschaftlichen Wärmeversorgung bis 2040 dienen und zahlt somit auf das Erreichen der Klimaschutzziele ein. Denn der für die Wärme benötigte Energiebedarf stammt derzeit zum Großteil aus fossilen Energieträgern. Daher gilt es, den Wärmebedarf zu reduzieren und die künftige Wärmeversorgung möglichst klimafreundlich zu gestalten. Die Gegebenheiten und Potentiale vor Ort werden dabei berücksichtigt. Die Stadt Besigheim hat sich entschieden, die kommunale Wärmeplanung freiwillig zu beginnen. Hierzu beauftragt die Stadt Besigheim die Firma EGS-plan Ingenieurgesellschaft für Energie-, Gebäude- und Solartechnik mbH mit der Erstellung des kommunalen Wärmeplans gem. § 27 KlimaG BW. Das Projekt beginnt im August 2023 und geht voraussichtlich bis Juli 2024. 

Der Weg zur kommunalen Wärmeplanung

Die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans gliedert sich in vier Schritte. Zunächst steht eine Ermittlung des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs sowie der Versorgungsstruktur vor Ort an. Hierzu werden Daten über den Gebäudebestand und die Gebäudenutzung mit Daten über den Wärmeenergieverbrauch zusammengebracht. Im zweiten Schritt werden die Potentiale zur Energieeinsparung und zur Versorgung mit erneuerbaren Energien oder Abwärme erhoben. Darauf aufbauend zeigt das Zielszenario 2040, wie künftig die klimaneutrale Wärmeversorgung erreicht werden kann. Der künftige Wärme- und Strombedarf wird ermittelt. Die lokale Wärmewendestrategie zeigt einen Transformationspfad zur Umsetzung des kommunalen Wärmeplans auf. Dies beinhaltet die Ausarbeitung der wichtigsten Maßnahmen, welche anschließend in den folgenden Jahren umgesetzt werden sollten. Die Öffentlichkeit sowie zentrale Akteure werden während des Prozesses informiert und konsultiert. 

Gesetzliche Grundlage und Datenschutz

Die zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung erforderlichen Daten werden auf der Grundlage von § 33 KlimaG BW erhoben. Daten des Energie- oder Brennstoffverbrauchs sowie des Stromverbrauchs zu Heizzwecken werden hierbei erhoben und verarbeitet. Bezirkschornsteinfegermeister und Energieunternehmen liefern die entsprechenden Daten. Das KlimaG regelt bezüglich der Datenerhebung Art und Umfang sowie Befugnisse im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung. Somit schafft das Gesetz die nach allgemeinem Datenschutzrecht erforderliche Rechtsgrundlage. 

Im Zusammenhang mit der Erhebung der erforderlichen Daten sieht § 33 Abs. 6 KlimaG BW folgende Regelungen vor: „Eine Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) durch die zur Datenübermittlung verpflichteten Energieunternehmen und öffentlichen Stellen besteht nicht. Zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen haben die Gemeinden die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ortsüblich bekannt zu machen.“ Dies geschieht mit dieser Bekanntmachung. 

Unter Beachtung von Art. 13, Abs. 3 und Art. 14, Abs. 1 und 2 der EU-Verordnung 2016/679 teilt die Stadtverwaltung Besigheim Folgendes mit: Die Stadtverwaltung Besigheim beabsichtigt nicht, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden (Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gem. § 27 KlimaG BW). Die Daten werden nach Verarbeitung bzw. Erstellung der kommunalen Wärmeplanung gelöscht. Es besteht ein Auskunftsrecht gegenüber den verantwortlichen Stellen. Es besteht ein Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit sowie ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. 

Eine zähler-, gebäude- bzw. personenspezifische Veröffentlichung der Daten erfolgt nicht. Die Daten werden anonymisiert und zusammengefasst dargestellt. Die im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung veröffentlichten Darstellungen erlauben daher keine Rückschlüsse auf Energieverbrauch und Energieversorgung einzelner Bürgerinnen und Bürger oder auf den Geschäftsbetrieb von Unternehmen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden gewahrt. Eine Veröffentlichung solcher spezifischen Daten wäre nach einer ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen möglich. In einem derartigen Fall würde die Stadtverwaltung Besigheim eine entsprechende Zustimmung vor einer Veröffentlichung anfragen.  

Weitere Informationen

Für Ihre Fragen steht die Stadtverwaltung Besigheim unter klima@besigheim.de zur Verfügung.  

Weitere Informationen zur kommunalen Wärmeplanung stellt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft bspw. in ihrem Leitfaden bereit: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/presse-service/publikation/did/handlungsleitfaden-kommunale-waermeplanung  

Besigheim, den 02.08.2023 
 
        gez. 
Steffen Bühler 
Bürgermeister 

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über die Autobahn A81 Ausfahrt Mundelsheim (ca. 7km) oder entlang der Bundesstraße 27

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regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

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