Amtliche Bekanntmachung des Gemeindeverwaltungsverbandes Besigheim

Genehmigung der Fortschreibung des Flächennutzungs-plans 2020 - 2035 des Gemeindeverwaltungsverbandes Besigheim

Mit Bescheid vom 06.12.2023, AZ 20-621.31/Mai, hat das Landratsamt Ludwigsburg die durch die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Besigheim mit der Stadt Besigheim und den Gemeinden Freudental, Gemmrigheim, Hessigheim, Löchgau, Mundelsheim und Walheim am 24.07.2023 beschlossene Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 - 2035 gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt. 

Maßgebend ist der Lageplan mit dem Erläuterungsbericht vom 12.05.2023. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 - 2035 des Gemeindeverwaltungsverbandes Besigheim wirksam.

Jedermann kann die Fortschreibung des Flächennutzungsplans 2020 -2035, den Erläuterungsbericht (Begründung) mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung bei der Verbandsverwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes Besigheim im Rathaus Besigheim, Marktplatz 12, 74354 Besigheim, Zimmer 208, während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen sind auch  zum Herunterladen eingestellt. 

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Verbandsverwaltung des Gemeindeverwaltungsverbandes (Rathaus Besigheim, Marktplatz 12, 74354 Besigheim) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.

Soweit die Fortschreibung des Flächennutzungsplans unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen ist, gilt sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Fortschreibung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Ver-letzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Besigheim, den 12.12.2023 
gez. Bühler 
Verbandsvorsitzender

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