Amtliche Bekanntmachung

Satzung der Stadt Besigheim zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Stadtkern IV“

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim in seiner Sitzung am 13.06.2023 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

Erweiterung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets

Mit Beschluss des Gemeinderats der Stadt Besigheim am 27.06.2017 (veröffentlicht am 01.07.2017) wurde das Sanierungsgebiet „Stadtkern IV“ förmlich festgelegt. 

Auf den Grundstücken Flst. 435, Flst. 469, Flst. 488, Flst. 370/4, Teilfläche von Flst. 380, Flst. 151/2, Flst. 151/3, Flst. 151/4 und Flst. 151/5 liegen städtebauliche Missstände vor. Gemäß § 141 Abs. 2 BauGB liegen hinreichende Beurteilungsgrundlagen vor, die ein Absehen von der Durchführung vorbereitender Untersuchungen gem. § 141 Abs. 1 BauGB rechtfertigen. Die Grundstücke sollen durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert oder umgestaltet werden. Zusätzlich ist die Aufnahme der o. g. Grundstücke in das bereits förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Stadtkern IV“ zur Erreichung der Sanierungsziele dringend erforderlich.

Der Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Stadtkern IV“ wird um die im Lageplan der „dieSTEG“ vom 10.08.2021/03.05.2023 (Originalmaßstab 1:1000) gekennzeichneten Flächen („rot“) erweitert. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Flächen. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets. Die Erweiterung umfasst die Flächen der Flurstücke Nr. 435, Flst. 469, Flst. 488, Flst. 370/4, Teilfläche von Flst. 380, Flst. 151/2, Flst. 151/3, Flst. 151/4 und Flst. 151/5.

Das Original des abgedruckten Lageplans vom 10.08.2021/03.05.2023 sowie die Sanierungssatzung können kostenlos von jedermann während der Öffnungszeiten im Rathaus Besigheim, 2. Stock, Zimmer 203, Marktplatz 12, 74354 Besigheim eingesehen werden.

Die Bestimmungen des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) und die Vorschrift des § 2 der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets vom 27.06.2017 (veröffentlicht am 01.07.2017) bleiben von der Satzung zur Änderung der Sanierungssatzung (1. Erweiterung) unberührt und sind auch für den Erweiterungsbereich anzuwenden.

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung wird gemäß §143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausgefertigt:Stadt Besigheim, den 14.06.2023III/Ek/-623.22
         gez.Steffen BühlerBürgermeister

Bekanntmachungshinweise:

a) Unbeachtlich werden eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

b) Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Würt­temberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, in­nerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

c) Auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht der Gemeinde), auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) und auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (inbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.

d) Gemäß § 143 Abs.2 BauGB teilt die Gemeinde dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sanierungssatzung mit und hat hierbei die von der Sanierungssatzung betroffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grundbücher dieser Grundstücke einzutragen, dass eine Sanierung durchgeführt wird (Sanierungsvermerk).

Lageplan zum Download... (6,562 MiB)

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regelmäßiger Anschluss an den Regionalverkehr Heilbronn-Stuttgart, Bahnhof Besigheim ist zentrumsnah (ca. 5 Min.)

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