Amtliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Besigheim über Parkgebühren

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403), des § 6 a Absatz 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) und § 2 Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 17. März 2005 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) hat der Gemeinderat der Stadt Besigheim am 27.02.2024 folgende II. Änderungssatzung zur Satzung über Parkgebühren vom 01.09.2020 beschlossen:

Artikel 1 
3 Abs. 1 und Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(1) Für die Nutzung der Parkflächen besteht die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr:

1. Parkplatz Kelter und Tiefgarage Kelter

  • montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie samstags von 8 bis 12 Uhr
  • erste halbe Stunde bleibt kostenfrei mit Parkschein
  • ab der ersten halben Stunde: pro halbe Stunde 50 Cent
  • Maximalparkzeit: 3 Stunden

2. Parkplätze Kleines Neckerle, Bauhof und in der Oberamteigasse

  • montags bis freitags von 8 bis 19 Uhr sowie samstags von 8 bis 12 Uhr
  • ersten zwei Stunden bleiben kostenfrei mit Parkschein
  • ab der dritten Stunde: pro Stunde 50 Cent

Außerhalb dieser Zeit besteht für den Nutzer der Parkflächen grundsätzlich keine Gebührenpflicht, wenn die Art der Nutzung zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienen soll.

(3) In den genannten Gebühren ist bis auf die Einnahmen der Oberamteigasse die Umsatzsteuer enthalten.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Besigheim, 28.02.2024
 
        gez.
Heike Eckert-Maier
Erste Beigeordnete

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Besigheim geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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