Amtliche Bekanntmachung

Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund von § 16, § 17 und § 19 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 31.10.2023 folgende Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung vom 15.12.2020, zuletzt geändert am 18.10.2022, beschlossen: 

Artikel I

§ 2 [Begriffsbestimmungen] wird wie folgt ergänzt: 

(4) Informationsstände bei Wahlen 
 
Einrichtungen zur Kontaktaufnahme mit Passanten und zur Bereithaltung von Wahlwerbematerial, z.B. Stehtische, Pavillons. Sie dürfen an keiner Stelle die maximale Ausdehnung von 10 m² überschreiten. 

Artikel II

§ 9 Abs. 2 Buchst. c) [Sondernutzungsgebühren] wird wie folgt geändert: 

c) Politische Parteien oder Wählervereinigungen sowie Einzelbewerber, jeweils aus Anlass von Wahlen, Plakattafeln oder Informationsstände aufstellen.

Artikel III

Anlage 3 erhält folgende Hauptstruktur und Ergänzung: 

A. Allgemeine Hinweise/Auflagen für die Plakatierung in Besigheim 

B. Besondere Hinweise/Auflagen für die Plakatierung in Besigheim bei Wahlen

  1. Wahlplakate werden frühestens 6 (sechs) Wochen vor der jeweiligen Wahl zugelassen.
  2. Die Anzahl der Wahlplakate für Parteien und Wählervereinigungen sowie Einzelbewerber bei Wahlen wird auf 15 (fünfzehn) begrenzt.
  3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen unter Buchstabe A. Allgemeine Hinweise/Auflagen für die Plakatierung in Besigheim.

Artikel IV

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

Ausgefertigt: 
Besigheim, 02.11.2023 
 
gez. 
 
Heike Eckert-Maier 
Erste Beigeordnete

Hinweis: 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung gelten gemäß § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO  wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist. 
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 

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